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Sterbehilfe: Wird das deutsche Verbot vor dem EuGH bestehen?


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat unlängst entschieden, dass Abtreibung eine Dienstleistung im Sinne des Unionsrechts ist. Dies brachte Länder mit Abtreibungsverboten unter Zugzwang. Droht auch dem Verbot von geschäftsmässig betriebener Suizidhilfe durch Deutschland das Aus, wenn der Fall vor den EuGH kommen sollte?

(SSF/iDAF/im.) Viele hät­ten sich auch in der Schweiz ein Ver­bot ge­wünscht, wie es nach lan­gen und kon­tro­ver­sen De­bat­ten An­fang Monat vom deut­schen Bun­des­tag er­las­sen wurde. Die­ser ver­ab­schie­de­te ein Ge­setz, das die «ge­schäfts­mäs­si­ge» Ster­be­hil­fe künf­tig ver­bie­tet und unter Stra­fe stellt. Es rich­tet sich vor allem gegen Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne, aber auch gegen Ein­zel­per­so­nen, die re­gel­mäs­sig, also «ge­schäfts­mäs­si­ge» Bei­hil­fe zum Sui­zid an­bie­ten.

Mög­li­che Par­al­le­le

Doch der Bun­des­tag könn­te „die Rech­nung ohne den Wirt“ ge­macht haben, be­fürch­tet das In­sti­tut für De­mo­gra­fie, All­ge­mein­wohl und Fa­mi­lie (iDAF). Es ver­weist auf einen Ent­scheid gegen Ir­land, das Ab­trei­bun­gen nur in genau de­fi­nier­ten Aus­nah­me­fäl­len er­laubt. Dort ging es um die Frage, ob Stu­die­ren­de In­for­ma­tio­nen über Ab­trei­bungs­kli­ni­ken im Aus­land ver­brei­ten dür­fen. Ob­wohl das EU-Ge­richt ein­räum­te, dass man Ab­trei­bun­gen als un­mo­ra­lisch be­ur­tei­len könn­te, ent­schied es, dass sie eine Dienst­leis­tung im Sinne des Uni­ons­rechts seien.

Ein ähn­li­ches Los könn­te laut Ein­schät­zung des iDAF auch dem Ver­bot der or­ga­ni­sier­ten Sui­zid­hil­fe dro­hen. So­wohl der EuGH in Lu­xem­burg wie der Men­schen­rechts­ge­richts­hof des Eu­ro­pa­rats in Strass­burg ten­dier­ten dazu, den de­mo­kra­tisch le­gi­ti­mier­ten Ge­setz­ge­ber durch po­li­tisch mo­ti­vier­te Grund­satz­ur­tei­le aus­zu­brem­sen. Diese Ge­fahr droht im Falle der ak­ti­ven Ster­be­hil­fe und der Bei­hil­fe zum Sui­zid in­so­fern, als diese mit der Eu­ro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­ein­bar wären.

Par­la­men­ta­ri­sche In­itia­ti­ve macht Druck

Zur­zeit ist im EU-Par­la­ment denn auch eine par­la­men­ta­ri­sche In­itia­ti­ve pen­dent, die das Recht ein­for­dert, in Würde ster­ben zu dür­fen. Es soll von Men­schen ein­ge­for­dert wer­den dür­fen, die an einer un­heil­ba­ren Krank­heit im fort­ge­schrit­te­nen oder End­sta­di­um lei­den, die zu un­er­träg­li­chem kör­per­li­chen und psy­chi­schen Lei­den führt, das nicht ge­lin­dert wer­den kann. Sie sol­len die Mög­lich­keit haben, me­di­zi­ni­sche Hilfe in An­spruch zu neh­men, um ihr Leben in Würde zu be­en­den, wie es in der Schrift­li­chen Er­klä­rung 0055/2015 zur par­la­men­ta­ri­schen In­itia­ti­ve heisst.

Teil des öf­fent­li­chen Ge­sund­heits­we­sens

Dass sich die EU in diese Rich­tung be­we­gen könn­te, wird durch die Tat­sa­che be­güns­tigt, dass ein „Recht auf Ster­ben“ in die Zu­stän­dig­keit der EU-In­sti­tu­tio­nen fällt, indem es dem Be­reich des öf­fent­li­chen Ge­sund­heits­we­sens un­ter­stellt ist. Die Schrift­li­che Er­klä­rung 0055/2015 liegt noch bis Ja­nu­ar 2016 aus. Dann be­ginnt eine wei­te­re Runde in der Eu­tha­na­sie­de­bat­te des EU-Par­la­ments.


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