
STATUTEN
Artikel I
Name und Sitz
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Die Stiftung „Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF)“ wird hiermit gemäss den Artikeln 80ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet.
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Die Stiftung hat ihren Sitz in Baden und ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Für den Fall der Auflösung gilt Artikel XI.
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Der Stiftungsrat kann jederzeit mit 2/3 Mehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Sitz an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.
Artikel II
Zweck
Die Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF) bezweckt die Stärkung der Familie als Fundament von Staat, Gesellschaft, Wirtschaft und jedes einzelnen und hilft Menschen, die unter Notsituationen in ihrer Familie leiden.
Obwohl sie die christliche Tradition zugrunde legt, schliesst die Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF) bei ihren Aktionen jegliche Diskriminierung wegen Religion und Rasse aus.
Die Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF) ist in der Schweiz tätig, arbeitet gegebenenfalls aber auch mit ausländischen Organisationen, Initiativen oder Projekten.
Die Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF) ist gemeinnützig. Sie betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
Artikel III
Tätigkeiten
1. Zur Stärkung der Familie unterstützt die Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF) gemeinnützige Projekte und Initiativen, die ein förderliches Klima für die Stabilität der Familie anstreben. Um dies zu erreichen kann die Stiftung insbesondere:
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Bildung, Erziehung und Information durch Schriften, Vorträge, Seminare, Schulung und Kongresse vermitteln;
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Konzepte zu familienfreundlichen Massnahmen in Gesellschaft, Wirtschaft und Staat entwickeln und anregen;
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wissenschaftliche Forschungs- und Schulungsaufträge zu familienbezogenen Themen vergeben;
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kulturelle Tätigkeiten im familiären Umfeld fördern.
2. Ihren Auftrag zur Linderung von familiären Notsituationen kann die Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF) insbesondere erfüllen:
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durch Beratung von Menschen, die in ihrer Familie eine Notsituation durchleben;
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durch Unterstützung materieller und finanzieller Art von nachweisbar bedürftigen Familien;
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durch Massnahmen, welche den Eltern bei besonders schwierigen Erziehungssituationen helfen.
Reglement
Der Stiftungsrat regelt die weiteren Einzelheiten in einem Reglement.
Artikel IV
Stiftungsvermögen
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1. Die Stifter widmen der Schweizerischen Stiftung für die Familie (SSF) ein Anfangsvermögen von CHF 50'000.-- (fünfzigtausend Schweizer Franken).
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Die Schweizerische Stiftung für die Familie (SSF) kann weitere allgemeine oder im Rahmen des Stiftungs-zwecks gebundene Zuwendungen von privaten oder juristischen Personen entgegennehmen. Das Stiftungs-vermögen kann jederzeit durch Zuwendungen erhöht werden, wobei diese in jeder Beziehung den für das Stiftungsvermögen aufgestellten Grundsätzen unterliegen.
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Zur Erreichung des Stiftungszweckes können sowohl das Kapital wie auch dessen Erträge verwendet werden.
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Die Tätigkeiten der Stiftung sind abgestimmt auf ihre Einkünfte und ihren Vermögenszuwachs.
Artikel V
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haften ausschliesslich ihre eigenen Mittel; jede Haftung der Stifter, Stiftungsräte und eventueller Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel VI
Organe
Die Organe der Stiftung sind
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1. der Stiftungsrat und
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eine Kontrollstelle.
Artikel VII
Zusammensetzung des Stiftungsrates
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Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens drei Personen. Seine ersten Mitglieder werden von den Stiftern bestimmt.
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Der Rat vervollständigt und erneuert sich weiterhin durch Ergänzungswahlen mit 2/3 Mehrheit.
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Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt ein Jahr; ihre mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
Die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates geschieht durch das absolute Mehr des Stiftungsrates.
Artikel VIII
Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrates
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Der Rat wacht über die korrekte Verwirklichung des Stiftungszweckes.
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Ihm obliegt die Geschäftsführung der Stiftung und deren Vertretung nach aussen.
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Er bezeichnet diejenigen Personen, die zu einer Vertretung der Stiftung befugt sind und entscheidet über den Modus der Überschrift.
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Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist.
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Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
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Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stiftungsräte anwesend sind.
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Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, sofern nicht 1/3 der Mitglieder eine Sitzung verlangen. Alle Mitglieder müssen konsultiert werden.
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Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Artikel IX
Kontrollstelle
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Die Kontrollstelle wird vom Stiftungsrat für eine Periode von einem Jahr benannt. Sie kann erneut gewählt werden. Sie muss eine anerkannte, unabhängige, schweizerische Revisionsgesellschaft sein.
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Die Kontrollstelle prüft die gesamte Geschäftsführung der Stiftung sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens im Sinne dieser Stiftungsurkunde sowie allfälliger Reglemente. Sie legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit vor, den dieser zusammen mit dem Jahresbericht genehmigt und der Aufsichtsbehörde unterbreitet.
Artikel X
Statutenänderung
Änderungen dieser Stiftungsurkunde können mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit des Stiftungsrates durch die zuständige Behörde vorgenommen werden, wobei jedoch der grundsätzliche Zweck der Stiftung erhalten bleiben muss.
Artikel XI
Auflösung
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Die Stiftung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Stiftungsrates und nur, wenn sie ihren Zweck nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss kann nur durch eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates an einer ausdrücklich zu diesem Zweck mindestens einen Monat im Voraus einberufenen Sitzung gefasst werden.
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Das vorhandene Stiftungsvermögen fällt an andere Einrichtungen mit ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen.
Baden, 9. Februar 1998